IFEED e.V.
Satzung
des Vereins „ Internationales Forschungszentrum für erneuerbare Energien “ e. V. in
Deutschland
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Internationales Forschungszentrum für erneuerbare Energien “ e. V. in Dedelstorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „Internationales Forschungszentrum für erneuerbare Energien “ e. V. in Dedelstorf
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dedelstorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung erneuerbarer Energien. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Forschung, Entwicklung, Demonstration, Umsetzung und Ausbildung in den Bereichen erneuerbare Energien einschließlich nachwachsender Rohstoffe für Industrie- und Energiegrundstoffe (Stoffkreisläufe) verwirklicht. Dazu gehören die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Vergabe von Forschungsaufträgen, Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dedelstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
3.1.trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist
3.2. schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6: Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7: Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9: Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht laut Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
6. Bestellung eines Geschäftsführers
§ 10: Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann Personen mit beratender Funktion zu den Sitzungen hinzuziehen.
§ 11: Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12: Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
7. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13: Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1 / 3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2 / 3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3 / 4 erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4 )
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Dedelstorf ( § 3 Abs.3 ).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.